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Geschäftsbedingungen der Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH für die Überlassung touristischer Leistungen an Wiederverkäufer, Gruppen und Institutionen

 PDF: Geschäftsbedingungen für die Überlassung touristischer Leistungen an Wiederverkäufer, Gruppen und Institutionen (357,19 kB)

1. Vertragszweck, Stellung der Vertragsparteien

1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere Kaufleuten und gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.2. Diese Bedingungen gelten auch für private Gruppen und Institutionen, die selbst gegenüber ihren Teilnehmern als Vertragspartner auftreten wollen, unabhängig von den Bestimmungen des § 651a Abs. 5 Nr. 1 BGB. Dies gilt nicht, für Bestimmungen, bei denen dies entsprechend gekennzeichnet ist.

1.3. Der Auftraggeber, nachstehend „AG“ abgekürzt, möchte im Rahmen seiner Tätigkeit Leistungen von Beherbergungsbetrieben, Restaurationsbetrieben, Gästeführern oder den Anbietern sonstiger inlandstouristischer Leistungen oder „Pakete“ solcher Leistungen entweder einzeln vermarkten oder als verantwortlicher Pauschalreiseveranstalter gemäß den §§ 651 a ff. BGB eine Pauschalreise durchführen oder in anderer Weise touristische Leistungen Endverbrauchern gegenüber erbringen.

1.4. Er beauftragt zu dem in Ziff. 1.3. aufgeführten Zweck zu den nachfolgenden Vertragsbedingungen die Tourismus und Stadtmarketing Husum GmbH – nachstehend „TSMH“ mit der Verschaffung der entsprechenden touristischen Leistungen als eigene Leistungen der TSMH.

1.5. Die TSMH ist Vertragspartner des AG bezüglich der zu erbringenden Leistungen im Sinne eines Werkverschaffungsvertrags. Vertragliche Beziehungen zu den einzelnen Leistungsträgern werden nicht begründet.

1.6. Soweit Gegenstand der Leistungen der TSMH eine Gesamtheit touristischer Leistungen ist, welche rechtlich als Pauschalreise anzusehen sind, ist die TSMH im Verhältnis zum AG nicht Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Sie ist ebenfalls nicht Reiseveranstalter im Verhältnis zu den Teilnehmern des AG. Die Haftung und Gewährleistung der TSMH gegenüber dem AG für die vereinbarten Leistungen bleibt hiervon unberührt.

2. Vertragsschluss, Vertragsgrundlagen

2.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und der TSMH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Es finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, die vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB Anwendung.

2.2. Der AG kann Anfragen über gewünschte Leistungen telefonisch, per Fax, per E-Mail oder über ein entsprechendes Anfrageformular im Internet an die TSMH richten. Diese Anfragen sind für den AG unverbindlich.

2.3. Angebote der TSMH, die aufgrund entsprechender Anfragen des AG, insbesondere gemäß Ziff. 2.2. an die TSMH gerichtet werden, sind ausschließlich Auskünfte über die Verfügbarkeit der gewünschten Leistungen und die Preise. Sie stellen kein verbindliches Angebot der TSMH dar.

2.4. Der Vertrag kommt aufgrund einer ausschließlich schriftlich möglichen Buchung des AG durch die schriftliche Bestätigung der TSMH an den AG zustande. Unterbreitet die TSMH, abweichend von Ziff. 2.3. dem AG ein ausdrücklich als solches bezeichnetes verbindliches Angebot, so kommt der Vertrag zu Stande, sobald und soweit der AG das Angebot innerhalb der Angebotsfrist ohne Erweiterung oder Einschränkungen annimmt.

2.5. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen bei AG, die Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind, zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche seitens der TSMH durch einseitige, ändernde oder ergänzende Buchungsbestätigungen gewahrt werden kann.

2.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei AG, die Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind, auch für alle künftigen der TSMH durch den AG erteilten Aufträge und zwar auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich neu vereinbart werden.

2.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG im Rahmen der Korrespondenz mit der TSMH vorgelegt oder in Bezug genommen werden und auch dann nicht, wenn Ihnen die TSMH nicht allgemein oder im Einzelfall widerspricht.

3. Leistungen

3.1. Die von der TSMH zu erbringenden Leistungen bestehen aus der Verschaffung touristischer Leistungen, welche vom AG zur Konstruktion einer von ihm geplanten Pauschalreise oder zu anderen Zwecken verwendet werden.

3.2. Von der Leistungspflicht der TSMH nicht umfasst ist eine rechtliche Beratung des AG bezüglich der Gestaltung seiner Reiseaktivitäten, der Buchungsabwicklung gegenüber seinen Teilnehmern, der Gestaltung seiner Reiseausschreibung oder in sonstiger rechtlicher oder versicherungsmäßiger Hinsicht.

3.3. Ortsprospekte und Prospekte der Leistungsträger sind für den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht des Leistungsträgers nur dann maßgeblich, wenn deren Inhalt konkret und durch ausdrückliche Vereinbarung zum Inhalt der Leistungspflicht des Leistungsträgers gemacht wurde.

4. Anzahlung, Restzahlung, Aufwendungsersatzanspruch der TSMH

4.1. Mit Vertragsschluss ist die in der Buchungsbestätigung bezeichnete Anzahlung zum angegebenen Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zahlungsfällig.

4.2. Die Restzahlung ist fällig, wie in der Buchungsbestätigung angegeben. Falls dort nichts konkret vereinbart wurde, spätestens gegen Rechnungsstellung 14 Tage vor Leistungsbeginn ohne Abzüge.

4.3. Die gesamte Zahlungsabwicklung erfolgt ausschließlich zwischen der TSMH und dem AG, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.4. Soweit die TSMH zur Verschaffung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, besteht bei vereinbarter Vorauskasse ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises kein Anspruch des AG bzw. seiner Teilnehmer auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen.

4.5. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen ausschließlich in Euro durch Überweisung zu leisten.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1. Nehmen der AG, bzw. seine Teilnehmer vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf einem von der TSMH oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangel oder es liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, welche die TSMH zu vertreten hat.

5.2. Von der TSMH in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden ersparte Aufwendungen und die eventuelle anderweitige Verwendung der Leistungen durch die TSMH abgesetzt. Die TSMH wird sich in diesem Zusammenhang um Rückerstattung durch die Leistungsträger bemühen. Sie ist aber nicht verpflichtet, solche Ansprüche gegenüber den Leistungsträgern gerichtlich durchzusetzen. Die TSMH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Ansprüche an den AG abzutreten.

5.3. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben anderweitige, schriftlich vereinbarte Storno-(Rücktritts-)regelungen unberührt.

6. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag

6.1. Ein Rücktritt von dem mit der TSMH abgeschlossenen Vertrag ist für AG, die Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, grundsätzlich ausgeschlossen.

6.2. Insbesondere ausgeschlossen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Teilrücktritte oder Teilkündigungen einzelner Leistungen sowie Rücktritte nach Handelsbrauch. Insbesondere besteht bei Verträgen, die ausschließlich oder neben anderen Leistungen Unterkunftsleistungen beinhalten, kein Rücktrittsrecht kraft Handelsbrauch.

6.3. Der AG bleibt daher - auch im Falle eines zulässigen Rücktritts - soweit nichts anderes vereinbart ist, zur vollen Bezahlung verpflichtet. Die TSMH hat sich lediglich ersparte Aufwendungen, bzw. eine anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung anrechnen zu lassen. Die Regelung in Ziffer 5.2. und S. 3 gilt für diesen Fall entsprechend.

6.4. Nach Leistungsbeginn ist eine Kündigung durch den AG nur möglich, wenn erhebliche Mängel der Leistung oder sonstige, von Seiten der TSMH oder ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertretende Störungen der Leistung vorliegen. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur nach angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder der Störung zulässig.

6.5. Die TSMH ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den Vertrag zu kündigen:

a) Wenn die Leistungserbringung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

b) Bei erheblichen Vertragsverstößen durch den AG oder seiner Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange der TSMH oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

c) Wenn die Anzahlung oder Restzahlung nach Mahnung und Fristsetzung nicht vereinbarungs- und fristgemäß bei der TSMH eingehen, obwohl die TSMH zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist.

d) Wenn die Erbringung der Leistungen bzw. die Durchführung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss für die TSMH unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.

6.6. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen besteht für den AG bei Mehrtagestouren und Tagestouren ein – bei AG die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, ausschließlich schriftlich auszuübendes - Rücktrittsrecht zu folgenden pauschalen Entschädigungssätzen, bezogen jeweils auf den Gesamtpreis und auf den vertraglich vereinbarten Tag des Beginns der Tour:

a) bis zum 28. Tag vor Ankunft 5% des Gesamtreisepreises

b) vom 27. bis 21. Tag vor Ankunft 15% des Gesamtreisepreises

c) vom 20. bis 14. Tag vor Ankunft 35% des Gesamtreisepreises

d) vom 13. bis 7. Tag vor Ankunft 50% des Gesamtreisepreises

e) ab dem 6. Tag vor Ankunft oder bei Nichtanreise 90% des Gesamtreisepreises

6.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, der TSMH nachzuweisen, dass dieser keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorstehend vereinbarten Pauschalen entstanden sind. Der TSMH bleibt es vorbehalten, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, welche in diesem Fall dem AG zu beziffern und zu belegen ist.

6.8. Das Kündigungsrecht gemäß Ziff. 6.5 lit. d) steht auch dem AG zu. Es steht jedoch dem AG nur aufgrund von Umständen zu, welche sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch die TSMH auswirken und nicht dem Herrschafts- und Risikobereich des AG zuzurechnen sind.

7. Pflichten des AG

7.1. Bei Mängeln oder Störungen der Leistungserbringung ist der AG verpflichtet, diese unverzüglich gegenüber der TSMH anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelrüge, die ausschließlich gegenüber dem Leistungsträger/Erfüllungsgehilfen der TSMH erfolgt, ist nicht ausreichend.

7.2. Gewährleistungsrechte des AG bestehen nur dann, wenn der Mangel oder die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, die Behebung objektiv (gegebenenfalls auch durch gleichwertigen Ersatz) nicht möglich ist oder von der TSMH verweigert wird.

7.3. Dem AG ist es ausdrücklich untersagt, irgendwelche rechtsgeschäftlichen Erklärungen namens der TSMH oder dem Leistungsträger gegenüber seinen Teilnehmern abzugeben, insbesondere die TSMH oder den Leistungsträger als Vertragspartner und/oder Reiseveranstalter des Teilnehmers zu bezeichnen.

7.4. Dem AG ist bekannt, dass die von der TSMH zu verschaffenden Leistungen allein oder zusammen mit weiteren, vom AG organisierten, touristischen Leistungen im Regelfall dazu führt, dass der AG gegenüber dem Teilnehmer zum Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 a-y Bürgerliches Gesetzbuch wird und seinen Teilnehmern gegenüber nach diesen Vorschriften haftet. Der AG wird für diesen Fall auf die Notwendigkeit einer Personen- und Sachschadenhaftpflichtversicherung für Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Kundengeldabsicherung (§ 651r BGB, § 147 b Gewerbeordnung) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter. Er versichert, sich über diese Vorschriften selbständig zu informieren und diese, soweit einschlägig, zu beachten.

8. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung der TSMH, für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist, unbeschadet anderweitiger, gesetzlich zwingender Haftungsregelungen, auf den dreifachen Preis der zu erbringenden Leistung beschränkt, soweit

a) ein Schaden des AG oder seiner Teilnehmer von der TSMH weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) die TSMH für einen dem AG entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9. Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung

9.1. Für Vertragspartner i.S. von Ziff. 1.1. dieser Bedingungen und AG, welche keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen der TSMH gegen den AG der Sitz der TSMH vereinbart.

9.2. Klagen gegen die TSMH können nur an deren Sitz erhoben werden.

9.3. Die TSMH weist für private Gruppen und Institutionen, die nicht Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind, jedoch selbst gegenüber ihren Teilnehmern als verantwortlicher Reiseveranstalter auftreten wollen, im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen wesentliche Bestimmungen dieses Gesetzes noch nicht in Kraft getreten waren. Die TSMH nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für die TSMH verpflichtend würde, informiert die TSMH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die TSMH weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

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Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2004 – 2019
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